Bei einem Wettbewerbsverstoß wird die für die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung ist laut Oberlandesgericht Hamm in der Regel widerlegt, wenn seit Kenntnis von dem Verstoß und der gerichtlichen Geltendmachung mehr als ein Monat vergangen ist.
Hinweis: Dem durch das wettbewerbswidrige Verhalten Verletzten bleibt natürlich weiterhin der Klageweg offen. Nur kann er nach dieser Entscheidung seine Ansprüche nicht mehr im Eilverfahren verfolgen.
Urteil des OLG Hamm vom 01.10.2009
Aktenzeichen: 4 U 119/09
JurPC Web-Dok. 258/2009