Ein Kapitalanleger verliert seine Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung nicht alleine dadurch, dass er nach Abschluss der Beratung den ihm zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung vorgelegten Zeichnungsschein ohne diesen durchzulesen unterschreibt. Stellt er im Nachhinein fest, dass er erstmals in dem Zeichnungsschein auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen wurde, stellt die „blinde Unterzeichnung“ des Zeichnungsscheins nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kein eigenes grob fahrlässiges Verhalten dar. Insbesondere von einem wenig erfahrenen Kapitalanleger kann nicht erwartet werden, dass er den Text komplett durchliest, um die erfolgte Beratung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Urteil des BGH vom 23.03.2017
Aktenzeichen: III ZR 93/16
DB 2017, 962