Der Bundesgerichtshof hat in einer insbesondere für Gutachter, Mietwagenunternehmen und Kfz-Werkstätten wichtigen Grundsatzentscheidung festgestellt, dass die Abtretung des Geschädigten nach einem Fahrzeugschaden in der Form, dass er seine sämtlichen Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der entstandenen Kosten abtritt, mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam ist.
Aufgrund der Hinweise der Bundesrichter empfiehlt der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) folgende Formulierung einer Abtretungserklärung: „Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros unwiderruflich erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs ab“. Sofern zum Zeitpunkt der Abtretung der Rechnungsbetrag bereits bekannt ist, sollte dieser vorsorglich in der Abtretungserklärung aufgeführt werden.
Urteil des BGH vom 07.06.2011
Aktenzeichen: VI ZR 260/10
VersR 2011, 1008
DAR 2011, 463