Eine einer Zeitschrift beigefügte Gewinnspielkarte enthielt unter dem Feld für die einzutragende Telefonnummer eine Einwilligungsklausel mit dem Wortlaut „z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z. GmbH“. Eine derartige Einwilligungserklärung geht weit über den erkennbaren Zweck des Gewinnspiels hinaus und stellt daher für das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg eine unangemessene und damit unzulässige Benachteiligung des Verbrauchers dar. Die aufgrund dieser Klausel eingeholte Einwilligung des Verbrauchers ist daher nicht wirksam erteilt.
Urteil des OLG Hamburg vom 04.03.2009
Aktenzeichen: 5 U 62/08
JurPC Web-Dok. 227/2009