Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel in einem Gewerbemietvertrag beanstandet, nach der der Vermieter keinerlei Gewähr dafür übernimmt, dass die Räume den baurechtlichen Anforderungen für die geplante Nutzungsart entsprechen und dem Mieter damit das volle Risiko für die Beschaffung der behördlichen Erlaubnis auferlegt wird. Ein derart weitgehender Haftungsausschluss für jegliche Rechtsmängel stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar und ist demzufolge unwirksam.
Urteil des BGH vom 24.10.2007
Aktenzeichen: XII ZR 24/06
ZMR 2008, 274