Eine Änderungskündigung wegen Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die an sich notwendigen Anpassungen nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt, sondern darüber hinausgehende – nicht notwendige – Änderungen vornimmt.
So erklärte das Bundesarbeitsgericht die Änderungskündigung gegenüber einem Hausmeister für unwirksam, weil sie nicht nur die – hier zulässige – Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes, sondern auch – erstmalig – die Pflicht zum Bezug einer Dienstwohnung vorsah.
Urteil des BAG vom 26.06.2008
Aktenzeichen: 2 AZR 147/07
NWB 2008, 2615