Wer bei einer tätlichen Auseinandersetzung zuerst zuschlägt, kann sich auch dann nicht auf Notwehr berufen, wenn er bei der anschließenden Schlägerei von seinem Kontrahenten verletzt wird. Vielmehr muss der „Erstschläger“ seinem ebenfalls verletzten Gegner die Behandlungskosten und ein angemessenes Schmerzensgeld bezahlen.
Urteil des OLG Brandenburg vom 07.06.2007
Aktenzeichen: 12 U 250/06
Pressemitteilung des OLG Brandenburg