Das Befahren eines durch das Verkehrszeichen „Lieferverkehr frei“ gekennzeichneten Fußgängerbereichs zu dem Zweck, dort vorhandene Schaukästen mit Werbeplakaten zu bestücken, ist als „Lieferverkehr“ im Sinne des Zusatzzeichens anzusehen. Allein entscheidend ist dabei für das Oberlandesgericht Jena, ob der Ort, von oder zu dem geliefert wird, in der Fußgängerzone liegt. Auf den Umfang und das Gewicht der zu liefernden Gegenstände kommt es daher nicht an.
Beschluss des OLG Jena vom 17.07.2012
Aktenzeichen: 1 Ss Rs 67/12
VRS 123, 235
VRR 2012, 432