Der Inhaber eines Getränkemarktes stellte Leergutdifferenzen in Höhe von mehr als 7.000 Euro fest. Er vermutete, dass eine der Kassiererinnen an der Leergutannahme-Kasse selbst Leergutbons ausstellte und dann auch selbst einlöste. Er vereinbarte daher mit dem Betriebsrat die mehrwöchige Installation einer versteckten Videokamera, um die Unregelmäßigkeiten aufzuklären. Durch die Maßnahme konnte zwar nicht die Ursache für die Leergutdifferenzen aufgeklärt werden, jedoch wurde durch die Videoaufnahme eine Kassiererin dabei beobachtet, wie sie ca. 12 Euro für sich aus der Kasse nahm.
Für das Landesarbeitsgericht Hamm stellte sich die Frage, ob die Videoaufzeichnungen im Kündigungsschutzverfahren, das die nach dem Vorfall gekündigte Kassiererin angestrengt hatte, verwertet werden konnten. Das Gericht nahm hinsichtlich dieser heimlich angefertigten Videoaufzeichnung kein sogenanntes Verwertungsverbot an. Eine geheime Videoüberwachung ist dann zulässig, wenn ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Ist die Videoüberwachung – wie hier – also erlaubt, erstreckt sich die Zulässigkeit auch auf sogenannte Zufallsfunde, wenn bei dieser Gelegenheit eine andere Straftat zulasten des Arbeitgebers aufgedeckt wird.
Urteil des LAG Hamm vom 15.07.2011
Aktenzeichen: 10 Sa 1781/10
jurisPR-ArbR 47/2012, Anm. 1
ZD 2012, 141