Ein Arbeitgeber händigte die Kündigung einer Mitarbeiterin einem ihrer Kollegen aus, der sie noch am 31.1. deren Ehemann übergab. Dieser leitete das Kündigungsschreiben angeblich erst am 1.2. an seine Frau weiter. Die Arbeitnehmerin meinte, die Kündigungsfrist liefe nicht, wie im Kündigungsschreiben angegeben, zum 29.2., sondern erst zum 31.3. ab.
Das Landesarbeitsgericht Köln ging von einem Zugang am 31.1. aus. Der Ehegatte eines Arbeitnehmers ist auch außerhalb der gemeinsamen Wohnung als Empfangsberechtigter anzusehen. Wann die Kündigung dem Ehegatten tatsächlich ausgehändigt wird, ist daher für die Berechnung der Kündigungsfrist unerheblich.
Urteil des LAG Köln vom 07.09.2009
AKtenzeichen: 2 Sa 210/09
Betriebs-Berater 2010, 180
AuA 2010, 117