Immer wieder kommt es in Zivilprozessen auf die Frage an, ob ein von einer Prozesspartei der anderen zugesendetes Telefax zugegangen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main pflichtet einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs insoweit bei, wonach aus dem „OK“-Vermerk im Sendebericht nicht ohne weiteres auf den Zugang am Faxgerät des Empfängers geschlossen werden kann. Der „OK“-Vermerk auf dem Sendebericht beweist allerdings das Zustandekommen der Verbindung mit der Gegenstelle. Daher kann in diesem Fall generell davon ausgegangen werden, dass die Faxübertragung im Speicher des Empfangsgerätes angekommen ist, sofern der Empfänger nicht das Vorliegen einer technischen Störung (z.B. Papierstau) nachweisen kann.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 05.03.2010
Aktenzeichen: 19 U 213/09
JurPC Web-Dok. 107/2010
IBR 2010, 267