Ein Reisegutschein stellt rechtlich ein Vertragsangebot des Ausstellers dar. Damit ein Reisevertrag zustande kommt, muss der Kunde dieses Angebot ausdrücklich und rechtzeitig annehmen. Hat der Kunde den Reisegutschein unter Nennung des gewünschten Reisetermins per Post an das ausstellende Reiseunternehmen übersandt, muss er den dortigen Eingang beweisen, wenn der Adressat den rechtzeitigen Zugang bestreitet. Gelingt dieser Nachweis nicht, stehen dem Kunden keinerlei Ansprüche zu.
Hinweis: Die bloße Absendung des Gutscheins mit der Post ist kein Nachweis, dass dieser tatsächlich beim Adressaten angekommen ist. In solchen Fällen empfiehlt sich daher stets die Übersendung in Form eines (Einwurf-)Einschreibens.
Urteil des AG München vom 13.04.2012
Aktenzeichen: 155 C 16782/11
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