Wird eine Rechtsmitteleinlegung per Einschreiben an das Gericht übersandt und kann der an einem Freitag – dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist – eintreffende Brief nur deshalb nicht mehr zugestellt werden, weil das Gericht ausgerechnet an diesem Tag bereits ab 12:00 Uhr geschlossen hat, kann das nicht dem Versender angelastet werden.
Dieser konnte unter normalen Umständen davon ausgehen, dass seine Rechtsmitteleinlegung bei der üblichen Postlaufzeit noch rechtzeitig bei Gericht eingehen wird. Auch konnte ihm nicht angelastet werden, dass er nicht das unkompliziertere Einwurfeinschreiben als Versendungsart gewählt hatte. Bei einem wichtigen Schreiben wie einer Rechtsmitteleinlegung darf die sicherste Versendungsart gewählt werden. Im Ergebnis galt das Schreiben demnach als noch rechtzeitig eingegangen.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 13.04.2011
Aktenzeichen: 1 Ws 172/11
NdsRpfl 2011, 243
RdW Heft 12/2011, Seite V