Der Einwurf eines Benachrichtigungsscheins über ein Einschreiben ersetzt nicht den Zugang einer schriftlichen Kündigung eines Gewerbemietvertrages. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter des Gewerbeobjekts telefonisch eine Kündigung angedeutet hat und der Vermieter den Benachrichtigungszettel über ein Einschreiben angeblich nicht bemerkt haben will.
Hinweis: Kommt es dem Mieter – z.B. zur Einhaltung der Kündigungsfrist – auf eine Zustellung seines Schreibens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt an, sollte die Übergabe per Bote oder das sogenannte Einwurfeinschreiben gewählt werden.
Urteil des AG Hannover vom 11.08.2011
Aktenzeichen: 436 C 4112/11
ZMR 2012, 107