Eine gegenüber einem Minderjährigen ausgesprochene Kündigung wird erst dann wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht. Lässt ein Arbeitgeber eine Kündigung in den Hausbriefkasten der von dem gekündigten Auszubildenden und dessen Eltern gemeinsam bewohnten Wohnung einwerfen, gilt das Schreiben auch dann den Eltern an diesem Tag als zugegangen, wenn sich diese – was der Arbeitgeber hier nicht wusste – in Urlaub befinden. Für einen wirksamen Zugang reicht es aus, wenn ein Schreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt und diese hiervon unter normalen Umständen Kenntnis nehmen konnten. Dies kann insbesondere dann von erheblicher Bedeutung sein, wenn die Kündigung am letzten Tag einer ablaufenden Frist – hier Probezeit – ausgesprochen und den Eltern zugestellt werden soll.
Urteil des BAG vom 08.12.2011
Aktenzeichen: 6 AZR 354/10
RdW Heft 1/1012, Seite VI