Parkt ein Pkw-Fahrer vor einer als solcher deutlich erkennbaren Garagenausfahrt, kann die Polizei die Beseitigung des Fahrzeugs veranlassen. Trifft der Fahrer vor dem Abschleppen, aber nach Beauftragung des Abschleppunternehmers ein, hat er die Kosten für die Leerfahrt zu tragen.
Urteil des VG Köln vom 05.07.2010
Aktenzeichen: 20 K 1853/09
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