Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung durch Schenkung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Dies vermindert später im Fall einer Ehescheidung seine Ausgleichspflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Zum Vermögen in diesem Sinne können auch gemischte Schenkungen führen, wobei dem Anfangsvermögen dann die Differenz zwischen dem Verkehrswert und der Gegenleistung hinzurechnen ist. Eine gemischte Schenkung liegt u.a. vor, wenn ein Gegenstand zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Preis verkauft wird.
Eine Frau wollte ein Grundstück, das sie im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zu einem erheblich unter dem Marktwert liegenden Betrag (ca. ein Achtel) von ihren Geschwistern erhalten hatte, ihrem Anfangsvermögen hinzurechnen. Das Oberlandesgericht Brandenburg lehnte die Berücksichtigung der Differenz ab. Für die Annahme einer gemischten Schenkung ist erforderlich, dass sich die Beteiligten über die teilweise Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. Der Wille der Parteien muss sich bei einer gemischten Schenkung gerade darauf richten, dass der Mehrwert der Leistung unentgeltlich zugewendet werden soll. Dies wurde damit begründet, dass im Geschäftsleben aus unterschiedlichen Gründen oftmals ein Kaufpreis vereinbart wird, der erheblich unter dem tatsächlichen Wert des Kaufgegenstands liegt. Da die Unentgeltlichkeit der Zuwendung durch die Geschwister hier nicht in ausreichendem Maße zutage getreten war, lehnte das Gericht die Annahme einer gemischten Schenkung ab.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 27.02.2008
Aktenzeichen: 9 UF 219/07
OLGR Brandenburg 2008, 795