Der Ausgleich des Vermögens bei der Scheidung eines im gesetzlichen Güterstand verheirateten Ehepaares erfolgt im Wege des Zugewinnausgleichs. Bei der Durchführung werden Anfangs- und Endvermögen der Eheleute gegenübergestellt. Jeder Ehepartner hat gegenüber dem anderen einen Anspruch auf Auskunft über sein Endvermögen. Der Auskunftsanspruch ist durch ein Bestandsverzeichnis zu erfüllen (§ 260 Abs. 1 BGB).
Der Bundesgerichtshof verlangt für die Auskunft eine eigene und schriftlich verkörperte Erklärung des Schuldners, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 126 BGB) erfüllen muss. Die Auskunft kann daher beispielsweise auch durch den Rechtsanwalt des auskunftspflichtigen Ehegatten erteilt werden, wobei jedoch klargestellt werden muss, dass die Erklärung tatsächlich vom Auskunftspflichtigen stammt.
Beschluss des BGH vom 28.11.2007
Aktenzeichen: XII ZB 225/05
BGHR 2008, 448
NJW-Spezial 2008, 166