Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Zugmaschine, die in einem ausschließlich der Energieerzeugung in einer Biogasanlage dienenden Betrieb eingesetzt wird, jedenfalls dann nicht von der Kfz-Steuer befreit ist, wenn der Landwirt nahezu seine gesamte Ernte zur Energieerzeugung einsetzt und die erzeugte Energie entgeltlich an Dritte abgibt (Einspeisung). In diesem Fall ist eine Trennung zwischen landwirtschaftlicher Urproduktion einerseits und der gewerblichen Stromproduktion andererseits nicht mehr möglich. Daher ist auch die Zugmaschine dem gewerblichen Gesamtbetrieb zuzuordnen und unterliegt somit der Kfz-Steuer.
Urteil des BFH vom 06.03.2013
Aktenzeichen: II R 55/11
BB 2013, 1301
StE 2013, 344