Belassen Arbeitnehmer bei Nutzung des Arbeitsplatzrechners die eingehenden E-Mails im Posteingang bzw. die versendeten im Postausgang, so unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers auf diese Daten nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses. Der Vorgesetzte ist daher auch dann berechtigt, die E-Mails im dienstlichen Postfach einzusehen, wenn der Mitarbeiter ausdrücklich berechtigt war, die dienstliche E-Mail-Adresse auch privat zu nutzen.
Der Zugriff auf das Postfach kann – wie in dem vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall – insbesondere bei Urlaubsabwesenheit oder längerer Erkrankung des Mitarbeiters erforderlich sein. Der betroffene Arbeitnehmer scheiterte mit seiner Klage nicht zuletzt deshalb, weil das bei der Öffnung des Accounts anwesende Betriebsratsmitglied bestätigte, dass private E-Mails weder geöffnet noch ausgedruckt wurden, sondern ausschließlich die eindeutig durch die Kopf- oder Betreffzeile als Geschäftsmail zu identifizierenden Mails betroffen waren.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 16.02.2011
Aktenzeichen: 4 Sa 2132/10
DB 2011, 1281
CR 2011, 611