Legt ein Elternteil – als gesetzlicher Vertreter für beide Eltern handelnd – ohne jegliche Verfügungsbeschränkung einen Geldbetrag in Form einer Festgeldanlage auf den Namen seines minderjährigen Kindes an, so steht dem Kind als nomineller Inhaber des Kontos die Forderung im Regelfall auch materiell-rechtlich zu. Dies bedeutet, dass der Elternteil einen ohne Wissen des Kindes wieder abgehobenen Betrag auf Verlangen des Kindes wieder einzahlen muss. Er kann sich nicht darauf berufen, Zweck der Festgeldanlage sei alleine gewesen, alle Steuerfreibeträge für die anfallenden Zinsen auszuschöpfen, und ein tatsächlicher Schenkungswille habe nie bestanden.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 28.12.2007
Aktenzeichen: 4 U 8/07-2
Pressemitteilung des OLG Saarbrücken