Die Regelung in einem Leistungsplan einer betrieblichen Altersversorgung, nach der ein Anspruch auf Versorgungsleistungen nicht mehr erworben werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist nach Dafürhalten des Bundesarbeitsgerichts wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts.
Urteil des BAG vom 12.11.2013
Aktenzeichen: 3 AZR 356/12
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