Ein Wohnungsmieter war zur Benutzung der in dem Mehrfamilienhaus befindlichen Waschküche berechtigt, wo die Mieter ihre eigenen Waschmaschinen aufstellen durften. Er war jedoch ganz und gar nicht mit der entsprechenden Hausordnung einverstanden, wonach jeweils nur zwei von vier Mietvertragsparteien die Waschküche an jeweils vier hintereinander folgenden Tagen benutzen durften. Nachdem ihm der Vermieter nicht entgegenkommen wollte, kündigte der Mieter das Mietverhältnis gerade einen Monat nach dessen Abschluss. Der Vermieter wollte nur eine ordentliche Kündigung akzeptieren. Das Landgericht Oldenburg erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam.
Die vertraglich vereinbarte Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen bedeutet nicht, dass der Mieter sie nach Gutdünken nutzen kann. Vielmehr hat jeder Mieter die im Rahmen einer Hausordnung bestehende Benutzungsregelung der Gemeinschaftsräume zu akzeptieren, soweit diese sachgerecht ist. Eine gemeinschaftliche Nutzung hat sich dabei an den örtlichen Gegebenheiten zu orientieren, wobei der Vermieter entsprechend § 315 BGB im Rahmen des billigen Ermessens einseitig Regelungen aufstellen kann, um das Gemeinschaftsleben reibungslos zu gestalten. Die zeitlich eingeschränkte Nutzung der Waschküche war im vorliegenden Fall angesichts der beengten räumlichen Verhältnisse durchaus nachvollziehbar und auch zumutbar. Der unzufriedene Mieter musste die Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist einhalten.
Urteil des LG Wuppertal vom 10.10.2013
Aktenzeichen: 9 S 2/13
jurisPR-MietR 2/2014, Anm. 1