Überträgt eine Sparkasse Darlehensforderungen (hier aus einem Not leidenden Kredit) an ein ausländisches Kreditinstitut, ist die Abtretung selbst dann wirksam, wenn in der Weitergabe der Kundendaten eine strafbare Verletzung des Bankgeheimnisses gesehen werden könnte.
Insoweit gelten für Sparkassen keine strengeren Anforderungen als für eine Privatbank. Der Kreditnehmer muss daher bei ordnungsgemäß nachgewiesener Abtretung an den neuen Gläubiger leisten.
Urteil des OLG Schleswig vom 18.10.2007
Aktenzeichen 5 U 19/07
Pressemitteilung des OLG Schleswig