Der Hersteller hochwertiger Pralinen und Schokoladeprodukte mit der eingetragenen deutschen Marke „MOST“ klagte gegen den Betreiber eines Onlineshops, über den Geschenke und Feinkostartikel vertrieben werden, wegen der Verwendung des Begriffs „MOST-Pralinen“ im Rahmen einer Google-Adword-Werbung. Nach Eingabe des Begriffs erschien rechts neben den Suchergebnissen folgende vierzeilige Anzeige des Onlineshops: „Pralinen, Weine, Feinkost, Präsente … www.feinkost-geschenke.de.“
Der Bundesgerichtshof wies die Klage mit der Begründung ab, dass ein derartiges Keyword-Advertising dann rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn Werbung – wie hier – in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass in der Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hingewiesen wird. Auch führt der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (hier „Pralinen“ usw.), nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke.
Urteil des BGH vom 14.12.2012
Aktenzeichen: I ZR 217/10
BGH online