Der Inhaber einer Marke hat nach § 23 Nr. 2 MarkenG nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Der Bundesgerichtshof hält diese Vorschrift dann für anwendbar, wenn ein Autotuningbetrieb das von ihm veränderte Fahrzeug unter der Nennung der Marke des Herstellers und der Bezeichnung des Tuning-Unternehmens zum Kauf anbietet (hier: „Porsche … mit TECHART-Umbau“). Die Wiedergabe der Herstellermarke beschreibt lediglich die ursprüngliche Herkunft des Produkts, das der Dritte verändert hat, und bewegt sich in diesem Fall im Rahmen der den Markenschutz ausschließenden Bestimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG.
Urteil des BGH vom 12.03.2015
Aktenzeichen: I ZR 147/13
BB 2015, 2369