Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Fertighausanbieters in Verträgen mit privaten Bauherren für wirksam erklärt, nach der der Bauherr verpflichtet ist, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen vorzulegen. Eine derartige Vereinbarung stellt keine unangemessene Benachteiligung des Bauherrn im Sinne des § 307 BGB dar.
Urteil des BGH vom 27.05.2010
Aktenzeichen: VII ZR 165/09
ZfIR 2010, 478
NWB 2010, 1808