Vereinbart ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft im Rahmen von Sanierungs- und Tarifverhandlungen, für deren Mitglieder bestimmte Zusatzleistungen zu erbringen, stellt dies nicht zwingend einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.
In dem entschiedenen Fall hatte die IG Metall ihre Zustimmung zu dem im Jahr 2010 ausgehandelten Sanierungspaket gegenüber Opel von einer „Besserstellung“ ihrer Mitglieder abhängig gemacht. Zur Erfüllung dieser Bedingung trat Opel einem Verein bei, der satzungsgemäß „Erholungsbeihilfen“ an IG Metall-Mitglieder leistet, und zahlte einen Betrag von 8,5 Mio. Euro ein, aus dem die Gewerkschaft je 200 Euro „Erholungshilfe“ an ihre Mitglieder ausbezahlte. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hier nicht anwendbar, da die Beitrittsvereinbarung Bestandteil des Sanierungspakets der Tarifvertragsparteien war. Mit dieser Begründung wurden die Zahlungsklagen mehrerer gewerkschaftlich nicht organisierter Opel-Mitarbeiter abgewiesen.
Urteil des BAG vom 21.05.2014
Aktenzeichen: 4 AZR 50/13, 4 AZR 120/13
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