Die Werbung eines Verlages für Fremdsprachenfernkurse mit dem Slogan „Der beste Powerkurs aller Zeiten“ stellt (noch) eine zulässige reklamehafte Übertreibung dar. Der Durchschnittsverbraucher weiß, dass derartige Lernprodukte in einem hohen Maß subjektiv gefärbt sind und der Erfolg in nicht unerheblichem Maße von den Vorkenntnissen und der Lernfähigkeit des einzelnen Teilnehmers abhängt. Eine reklamehafte Übertreibung stellt dann keine wettbewerbswidrige Irreführung dar.
Beschluss des KG Berlin vom 03.08.2010
Aktenzeichen: 5 W 157/10
RdW 2010, 570