Immer wieder beschäftigt das Kundenbindungsprogramm „Miles & More“ der Lufthansa die Gerichte. In diesem Fall ging es um eine Vertragsklausel, wonach der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten wie Prämientickets an Dritte grundsätzlich untersagt ist. Die Teilnahmebedingungen sehen hierzu vor, dass Prämiendokumente ausschließlich an Personen verschenkt werden können, denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist.
Als Anbieterin eines solchen Programms gestand nun der Bundesgerichtshof der Fluggesellschaft das weitgehende Recht zu, Art und Umfang der Leistung, die sie ihren Kunden für ihre Treue versprechen will, in eigener Verantwortung zu bestimmen. Sie konnte damit als Hauptleistung auch festlegen, dass Flugprämien, die der Teilnehmer nicht selbst nutzen will oder kann, nur schenkweise und nur Personen überlassen werden dürfen, denen der Programmteilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist. Die vertragliche Einschränkung stellt daher keine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. Die Lufthansa war somit berechtigt, einem Teilnehmer an dem Bonussystem wegen Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen die Mitgliedschaft zu kündigen.
Urteil des BGH vom 28.10.2014
Aktenzeichen: X ZR 79/13
DB 2015, 246
GWR 2015, 31