Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestätigt, wonach es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Mietwagenunternehmen in einem Telefonverzeichnis unter dem Buchstaben „T“ eine Anzeige veröffentlicht, obwohl der Firmenname nicht mit diesem Buchstaben beginnt. In einer solchen Anzeige ist jedenfalls dann weder eine unlautere Behinderung von Taxiunternehmen noch eine Irreführung des Verbrauchers zu sehen, wenn in der Anzeige deutlich darauf hingewiesen wird, dass keine Taxen, sondern Mietwagen angeboten werden und die Anzeige nicht unter der Rubrikenüberschrift „Taxi“ platziert ist. Auch wenn das Mietwagenunternehmen auf diese Weise offensichtlich einen Teil der Nachfrage nach einem Taxitransport auf sich ziehen will, liegt in einem solchen Fall keine unlautere gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG vor.
Urteil des BGH vom 24.11.2011
Aktenzeichen: I ZR 154/10
GRUR 2012, 645
WRP 2012, 817