Ein Bankkunde war mit der Erhebung einer Bearbeitungsgebühr von 976,44 Euro für ein Verbraucherdarlehen über knapp 28.000 Euro nicht einverstanden. Er meinte, die Gebührenerhebung stelle eine unzulässige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank dar. Das Amtsgericht Halle (Saale) kam hingegen zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um eine – inhaltlich überprüfbare – AGB-Klausel, sondern um eine Individualabrede handelte. Eine derartige Preishauptabrede können die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie als Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen.
Die Regelung über die Bearbeitungsgebühr war tatsächlich auch nicht in den AGB enthalten. Sie wurde vielmehr in dem vom Darlehensnehmer unterschriebenen Vertrag vor den Kreditbedingungen und dem Preis- und Leistungsverzeichnis und direkt unter dem Gesamtkreditbetrag aufgeführt. Ob über die Höhe dieser Gebühr gesprochen wurde oder ob sie von der Bank einfach vorgegeben wurde, war für das Gericht unerheblich.
Urteil des AG Halle (Saale) vom 25.07.2013
Aktenzeichen: 93 C 137/13
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