Die von einem Möbel-Einrichtungshaus geplante Werbeaktion mit dem Slogan „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am […] regnet“ stellt kein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags dar. Dies begründete der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Wesentlichen damit, dass bei einem Glücksspiel im eigentlichen Sinn für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Hier fehlte es bereits an der Erhebung eines „Einsatzes“ für die Teilnahme.
Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 09.04.2013
Aktenzeichen: 6 S 892/12
Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg