Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO (Europäische Health Claim Verordnung) sind gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, wenn ihnen eine in der Liste nach Art. 13 oder 14 der HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (sog. Kopplungsgebot). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Angaben „lernstark“ und „mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ auf dem Etikett einer Flasche, in der sich ein Mehrfruchtsaft („Rotbäckchen“) befindet, zulässige gesundheitsbezogene Angaben darstellen.
Dies wurde damit begründet, dass die Verwendung der im Sinne der EU-Verordnung speziellen gesundheitsbezogenen Angabe „mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ von der nach dieser Verordnung zugelassenen Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ gedeckt ist. Bei der Angabe „lernstark“ handelt es sich um einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung, der zulässig ist, weil ihm die zugelassene Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ beigefügt war.
Urteil des BGH vom 10.12.2015
Aktenzeichen: I ZR 222/13
Pressemitteilung des BGH