Das Oberlandesgericht Dresden hat einen im Wahlkampf verbreiteten „Boykott“-Aufruf als von der grundrechtlich in Artikel 5 GG geschützten Meinungsfreiheit gedeckt angesehen. Gegenstand des Verfahrens war ein Beitrag im privaten Twitteraccount eines Grünenpolitikers mit dem Inhalt: „Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur … in … zu gehen. Inhaber ist ein AFDler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt.“
Nach Ansicht des Gerichts begründet die Empfehlung, die Dienstleistung eines politischen Gegners nicht mehr in Anspruch zu nehmen, keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ein wirtschaftlich uneigennütziger Boykottaufruf im öffentlichen Meinungskampf stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, sondern eine sarkastische und in zulässiger Form zugespitzte Äußerung im Wahlkampf und ist daher vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Das Gericht wies die Klage des Friseurmeisters als unbegründet ab.
Urteil des OLG Dresden vom 05.05.2015
Aktenzeichen: 4 U 1676/14
Pressemitteilung des OLG Dresden