Das Oberlandesgericht Oldenburg hat Anfang 2014 (AZ.: 13 U 111/13) dem Deutschen Tierschützerbüro e.V.untersagt, eine Volksbank öffentlich aufzufordern, das Konto des Zentralverbands Deutscher Pelztierzüchter e.V. wegen Unterstützung von Tierquälerei zu kündigen. Der Boykottaufruf überstieg hier nach Auffassung der Richter das Maß einer angemessenen und noch zulässigen Beeinträchtigung des betroffenen Verbands insbesondere deshalb, weil in ein konkretes, bereits bestehendes Vertragsverhältnis eingegriffen werden sollte und dem Boykottaufruf auch eine sogenannte Prangerwirkung zukam, von der nicht nur der Pelztierzüchterverband, sondern auch die kontoführende Volksbank betroffen war.
Das Urteil wurde nun vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Nach Auffassung der Karlsruher Richter kann die mit der Darstellung der Haltungsbedingungen von Tieren verbundene, an eine Bank gerichtete Aufforderung auf der Internetseite eines Tierschutzvereins, das Konto eines Interessenverbandes der Tierzüchter zu kündigen, durchaus ein mit einer Meinungsäußerung verbundener zulässiger Boykottaufruf sein. Bei der erforderlichen Abwägung überwog das Recht des Tierschutzbüros auf Meinungsfreiheit das Schutzinteresse des Pelztierverbands.
Urteil des BGH vom 19.01.2016
Aktenzeichen: VI ZR 302/15
WM 2016, 405
K&R 2016, 259