Nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO ist die Aufnahme von Merkmalen oder Formulierungen in Arbeitszeugnissen untersagt, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (sogenannte Geheimcodes). Das Bundesarbeitsgericht hat im Wesentlichen bislang nur das Weglassen einer Dankes- und Grußformel als versteckten Hinweis unbeanstandet gelassen. Nunmehr lässt es das Landesarbeitsgericht Kiel auch zu, dass bei der Verhaltensbeurteilung des Arbeitnehmers die Kollegen vor den Vorgesetzten genannt werden, was – zumindest nach Auffassung des betroffenen Arbeitnehmers – auf ein problematisches Verhältnis zu Letzteren hindeuten könnte. Das Gericht vermochte hingegen keinen generellen Erfahrungssatz erkennen, wonach die Benennung der Kollegen vor den Vorgesetzten ein inhaltlich an sich überdurchschnittliches Zeugnis abwertet.
Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 11.12.2013
Aktenzeichen: 1 Ta 207/13
jurisPR-ArbR 8/2014 Anm. 5