Urlaubsansprüche, die ein Arbeitnehmer wegen durchgehender Arbeitsunfähigkeit nicht realisieren kann, gehen nach der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) spätestens fünfzehn Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses folglich nicht abzugelten.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hält diese gesetzliche Regelung mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Urteil vom 20.01.2009 – C-350/06) für vereinbar. Zwar haben die Europarichter klargestellt, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind. In einer weiteren Entscheidung des EuGH (Urteil vom 22.11.2011 – C-214/10) ist jedoch eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre nicht geboten und eine nationale Regelung mit einer Begrenzung des Übertragungszeitraums von fünfzehn Monaten unionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 21.12.2011
Aktenzeichen: 10 Sa 19/11
Pressemitteilung des LAG Baden-Württemberg