Ein krankheitsbedingt arbeitsunfähiger Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er bald wieder gesund wird und die Phase der Arbeitsunfähigkeit möglichst zügig überwindet. Das bedeutet für das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern aber nicht, dass er stets nur das Bett hüten muss oder die eigene Wohnung nicht verlassen darf. Vielmehr kommt es auf die Art und Schwere der vorliegenden Krankheit an.
Ein von einem Arbeitnehmer in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit bei einem anderen Betrieb geführtes Vorstellungsgespräch rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Kündigung. Solange der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten erfüllt, kann es ihm grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich nach einem anderen Arbeitsfeld umschaut.
Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 05.03.2013
Aktenzeichen: 5 Sa 106/12
AA 2013, 90