Eine tarifliche Regelung, die vorsieht, dass Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres bei der Berechnung einer Betriebsrente nicht mehr berücksichtigt werden, stellt keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar.
Das Bundesarbeitsgericht sah in der Regelung einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung, obwohl sie dazu führt, dass Arbeitnehmer, die bei Beginn ihres Arbeitsverhältnisses ein höheres Lebensalter hatten, wegen ihres Alters eine ungünstigere Behandlung erfahren als Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt jünger waren. Eine solche Altersgrenze bewirkt, dass der Arbeitgeber den aus der Versorgungszusage resultierenden Versorgungsaufwand verlässlich kalkulieren und seine wirtschaftlichen Belastungen besser einschätzen und begrenzen kann.
Urteil des BAG vom 17.10.2017
Aktenzeichen: 3 AZR 199/16
NZA 2018, 376