Immer wieder versuchen insbesondere Hersteller von Markenartikeln, den Vertrieb dahingehend zu kanalisieren, dass sie ihren Abnehmern untersagen, die Waren auf Internetplattformen wie eBay oder Amazon zu vertreiben. Nicht selten landen diese Fälle vor Gericht – mit unterschiedlichem Ausgang.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hält eine Regelung, nach der es Händlern untersagt ist, die Waren (hier Markenrucksäcke) auf Internetplattformen weiterzuverkaufen, dann für zulässig, wenn die Produkte über ein selektives Vertriebssystem abgesetzt werden. Bei einem solchen Vertriebssystem wählt der Hersteller die Wiederverkäufer seiner Produkte nach objektiven Kriterien aus, die z.B. auf die ansprechende Präsentation der Ware oder fachkundige Beratung bezogen sein können. Als unzulässig erachtet das Gericht jedoch eine Bestimmung im Vertriebsvertrag, wonach es Händlern verwehrt sein soll, ihr Internetangebot über Preisvergleichsportale bzw. Preissuchmaschinen zu bewerben. Ein derartiges Verbot ist zur Aufrechterhaltung des Markenimages nicht erforderlich.
Urteil des OLG Frankfurt vom 22.12.2015
Aktenzeichen: 11 U 84/14
NZKart 2016, 84
MarkenR 2016, 97