Die Videoüberwachung des Eingangsbereichs und der Treppenaufgänge eines Bürogebäudes durch festinstallierte Mini-Dome-Kameras ohne Zoom-Funktion und die kurzfristige Speicherung der Aufnahmen im sogenannten Black-Box-Verfahren kann zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig sein. Erforderlich ist eine derartige Maßnahme unzweifelhaft, wenn sie zur Aufklärung konkret drohender Straftaten (z.B. Graffitischmierereien) dient.
Befinden sich in den an diverse Kanzleien, Steuerberatungsbüros und IT-Unternehmen vermieteten Räumen des Bürogebäudes sensible schützenswerte Daten der Kunden dieser Unternehmen, kann bereits die aufgrund der Abschreckungswirkung mögliche Verhinderung von Straftaten und die Sicherung von Beweismaterial zur Aufklärung von begangenen Straftaten ein berechtigtes Interesse an der permanenten Videoüberwachung darstellen und datenschutzrechtlich zulässig sein.
Urteil des OVG Lüneburg vom 29.09.2014
Aktenzeichen: 11 LC 114/13
ZfIR 2015, 25
CR 2015, 39