Dem Mieter einer Wohnung, der wegen einer Behinderung auf einen schweren Elektrorollstuhl angewiesen ist und seine Wohnung nur über zwei Stufen im Eingangsbereich des Hauses erreichen kann, ist durch den Vermieter der Wohnung und die Eigentümergemeinschaft die Anbringung einer Auffahrrampe zu gestatten.
Das Amtsgericht München beschränkte den Anspruch des Behinderten jedoch auf die Anbringung einer fest installierten Auffahrrampe, da mobile Schienen für Bewohner und Besucher des Hauses eine erhebliche Verletzungsgefahr darstellen würden. Dabei müssen die Schienen in der Weise fest montiert sein, dass sie mit einem Mittelteil versehen sind und die Möglichkeit besteht, rechts und links an ihnen vorbeizugehen.
Urteil des AG München vom 25.11.2010
Aktenzeichen: 453 C 27330/10
NZM 2011, 206