Ein Internetteilnehmer kann die Darstellung von Vorschaubildern durch eine Personensuchmaschine nicht wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts untersagen, wenn er die Bilder selbst im Internet veröffentlicht hat, ohne sie vor dem Zugriff Dritter zu sichern.
Urteil des LG Köln vom 22.06.2011
Aktenzeichen: 28 O 819/10
GRURPrax 2011, 331