Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg stellt es keine „Werbung mit Testergebnissen“ dar, wenn ein Unternehmen in einer Werbeanzeige ohne Fundstellenangabe auf eigene und für die angesprochenen Verbraucher offenkundig von ihr selbst bezahlte Umfragen zu eigenen Produkten hinweist.
Auch stellte für das Gericht die Zeitungsannonce eines Telekommunikationsdienstanbieters, in der mit den Slogans „Meine Nr. 1“ sowie „STARK in Kundenzufriedenheit“ geworben wird, nicht unbedingt eine unzulässige Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung dar. Die Aussage „Meine Nr. 1“ erhält durch die Einfügung des Possessivpronomens eine subjektive Färbung und wird damit zu einem bloßen Werturteil. Die Verwendung der schlichten Grundform „stark“ im vorliegenden Zusammenhang schließt ebenso jede Behauptung einer Allein- oder Spitzenstellung aus und enthält auch keinen unlauteren Vergleich.
Urteil des OLG Hamburg vom 27.08.2010
Aktenzeichen: 2 U 62/10
GRUR-RR 2011, 147