Wer den Abschluss einer beruflichen Ausbildung mit einem qualifizierten Ergebnis (Gesamtnotendurchschnitt aus Berufsausbildungs- und Berufsschulabschlusszeugnis mindestens 2,5) und eine nachfolgende, mindestens zweijährige Berufsausübung nachweisen kann, dem steht ein Anspruch auf Zulassung zum Universitätsstudium auch ohne Abitur zu.
Allerdings muss die berufliche Ausbildung einen inhaltlichen Zusammenhang mit dem begehrten Studiengang aufweisen. Einen derartigen Zusammenhang verneinte das Verwaltungsgericht Trier im Fall eines gelernten Tischlers, der nunmehr ein Studium der Erziehungswissenschaften beginnen wollte. Das Gericht ließ sich auch nicht durch die während der Erziehungszeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten des Handwerkers beim Umgang mit Kindern umstimmen.
Urteil des VG Trier vom 30.10.2013
Aktenzeichen: 5 K 692/13.TR
Pressemitteilung des VG Trier