Wer selbstständig den Beruf des Dachdeckers ausüben will, muss entweder eine abgelegte Meisterprüfung oder – seit einer Neuregelung vor einigen Jahren – zumindest eine abgeschlossene Gesellenausbildung mit einer sechsjährigen qualifizierten Berufsausübung („Altgesellenregelung“) nachweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hält diese Voraussetzungen für die Eintragung eines selbstständigen handwerksmäßigen Betriebs eines Dachdeckers im stehenden Gewerbe in die Handwerksrolle für rechtlich zulässig. Sie stellen keine unverhältnismäßige Beschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit dar. Sie verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitssatz, soweit die Zulassungsbedingungen von den Voraussetzungen abweichen, unter denen Handwerkern aus dem EU/EWR-Ausland eine gewerbliche Niederlassung oder das Erbringen grenzüberschreitender Dienstleistungen gestattet ist.
In einer weiteren Entscheidung wiesen die höchsten Verwaltungsrichter darauf hin, dass eine Klage auf Feststellung der Berechtigung, ein stehendes Gewerbe selbstständig ohne Eintragung in die Handwerksrolle zu betreiben, grundsätzlich nicht gegen die Handwerkskammer, sondern gegen die für Betriebsuntersagungen nach § 16 Abs. 3 Handwerksordnung (HwO) zuständige Behörde zu richten ist.
Urteile des BVerwG vom 31.08.2011
Aktenzeichen: 8 C 8/10 und 8 C 9/10
RdW 2011, 626
IBR 2011, 612