Krankheitskosten gehören grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen. Sie sind jedoch nur dann einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen, soweit sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG überschreiten. Dies verneinte der Bundesfinanzhof bei von der Krankenversicherung nicht übernommenen Kosten u.a. für Zahnreinigung, Zweibettzimmerzuschläge und Zuzahlungen für Medikamente in Höhe von ca. 1.250 Euro, die von einem Ehepaar mit einem Familieneinkommen von circa 650.000 Euro steuermindernd geltend gemacht wurden.
Urteil des BFH vom 02.09.2015
Aktenzeichen: VI R 32/13
NJW 2016, 430