Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht grundsätzlich auf eine freie Werkstatt verwiesen werden kann, wenn in der markenungebundenen Werkstatt nachweislich eine Reparatur in gleicher Güte und Qualität möglich und die Werkstatt für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist.
Dementsprechend hat das Amtsgericht München nun entschieden, dass ein Unfallgeschädigter bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind (hier 14 Jahre), bezüglich der Reparatur von der gegnerischen Haftpflichtversicherung grundsätzlich auf eine gleichwertige „freie Fachwerkstatt“ verwiesen werden darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unfallfahrzeug bereits Vorschäden aufweist und es sich um einen Bagatellschaden (hier ca. 850 Euro Reparaturkosten) handelt. Die Versicherung ist jedoch verpflichtet, konkrete Werkstätten in zumutbarer Entfernung zu benennen, die gleichwertige Arbeiten für geringeren Lohn leisten.
Urteil des AG München vom 28.09.2011
Aktenzeichen: 322 C 793/11
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