Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht grundsätzlich auf eine freie Werkstatt verwiesen werden kann. Dies setzt voraus, dass in der markenungebundenen Werkstatt nachweislich eine Reparatur in gleicher Güte und Qualität möglich und die Werkstatt für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist.
In diesem Sinne entschied nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass ein unfallgeschädigter Fahrzeughalter auf eine günstigere und gleichwertige Reparatur in einer problemlos erreichbaren freien Fachwerkstatt verwiesen werden darf, soweit er keine Umstände aufzeigt, die ihm eine dortige Reparatur unzumutbar machen. Für das Gericht gibt es keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass eine Markenwerkstatt gegenüber einer freien Fachwerkstatt grundsätzlich über ein überlegenes Fachwissen verfügt. Dies gilt insbesondere für die Reparatur reiner Blechschäden. Rechnet der Geschädigte die Reparaturkosten über ein Sachverständigengutachten ab, sind die dort zugrunde gelegten Stundensätze einer Vertragswerkstätte entsprechend zu kürzen.
Urteil des OLG Frankfurt vom 30.05.2011
Aktenzeichen: 1 U 109/10
NJW-Spezial 2011, 395
VRR 2011, 322